Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
(2) Geltungsbereich / Vertragsabschluss
Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der unverzüglichen, ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Firma Feuerstein.
§ 2 Preise
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Bei einem Bestellwert von weniger als 59,99 EUR ist die Firma Feuerstein berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,35 EUR zu berechnen.(3) Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen.
(4) Die Ablehnung von Wechseln behält sich der Verwender ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Diskont-und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(5) Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verwender selbst oder auf ein von diesem angegebenes Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.
(6) Kosten für Verpackung, des Transports- und des Versands werden gesondert berechnet. Im Rahmen der mit der Firma Feuerstein abgeschlossenen Werkverträge (z.B. Reparaturauftrag) trägt der Kunde neben den Arbeits- auch die Transport-, Wege- und Materialkosten.
(7) Bei Zahlungsverzug ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
§ 3 Lieferung und Lieferverzug
(1) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
(2) Der Kunde kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verwender schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verwender in Verzug. Neben Lieferung kann der Kunde Ersatz des Verzugsschadens nicht verlangen, wenn dem Verwender nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Käufer kann im Falle des Verzugs dem Verwender auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Als angemessen gilt im Regelfall eine Frist von 20 Tagen, nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 15 Prozent des Kaufpreises.
(3) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldet erhebliche Betriebsstörungen verlängern die in Ziffer 1 - 3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
Beruht eine Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers, so können der Verwender und der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um drei Monate überschritten ist.
(4) Konstruktions- oder Formänderung, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Liefer-umfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kauf-gegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - Eigentum des Verwenders.
Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sonderver-mögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verwender aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen jetzt und künftig hat.
(2) Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verwenders aus dem Geschäftsverhältnis an den Verwender abgetreten und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichem Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Verwender übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen des Verwenders ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Verwender bekannt zu geben.
(3) Übersteigt der Wert der für den Verwender bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verwender auf Verlangen des Kunden oder eines insgesamt durch die Übersicherung des Verwenders beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verwenders verpflichtet.
(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder § 5 der Allgemeinen Vertrags- und Lieferungsbedingungen nicht nach, kann der Verwender den Kaufgegenstand vom Kunden herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
(5) Der Kunde hat die Pflicht, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle von der Firma Feuerstein vorgesehenen Wartungsarbeiten und die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich von der Firma Feuerstein ausführen zu lassen.
§ 5 Informationspflichten
Der Kunde hat der Firma Feuerstein unverzüglich mitzuteilen, wenn
a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum der Firma geltend machen, die das Eigen-tum und/oder den mittelbaren Besitz der Firma beeinträchtigen oder gefährden,
b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird oder
c) der Kunde seine Zahlungen eingestellt hat.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Sofern der Verwender auf Verlangen des Kunden die Ware nach einem anderen Ort als dem Er-füllungsort versendet, geht die Gefahr auf den Kunde über, sobald der Verwender die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person und Anstalt ausgeliefert hat. Dies gilt auch bei Versendung der Ware innerhalb des gleichen Ortes und auch dann, wenn die Firma Feuerstein die Ware mit eigenen Fahrzeugen versendet.
(2) Der Versandweg und das Versandmittel bleiben der Wahl des Verwenders überlassen.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware bzw. mit dem Tag der betriebsfertigen Aufstellung der Geräte durch die Fa. Feuerstein.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden.
(3) Die Gewährleistung umfaßt nach Wahl der Firma die kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung der beanstandeten Ware. Wegen desselben Mangels stehen der Firma mindestens drei Nachbesserungsversuche zu. Falls auch diese erfolglos bleiben, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder angemessene Minderung zu verlangen.
(4) Im Rahmen der mit der Firma Feuerstein abgeschlossenen Werkverträge (z.B. Reparaturaufträge) leistet diese bei Vorliegen eines Mangels, der die Tauglichkeit des Geräts bzw. der gelieferten Zubehör-, Ersatzteile und Verbraucbsmaterialien erheblich beeinträchtigt, kostenlose Nachbesserung. Wegen desselben Mangels stehen der Firma mindestens drei Nachbesserungsversuche zu. Falls auch diese erfolglos bleiben, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder angemessene Minderung zu verlangen.
§ 8 Haftungsausschluss
(1) Die Firma Feuerstein haftet nur für Schäden , die durch vorsätzliche oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften und im Fall zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Gleiches gilt für sämtliche Pflichtverletzungen des Verwenders und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche vom Verwender nicht anerkannt bzw. nicht bestritten oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 10 Datenverarbeitungserlaubnis
Wir sind berechtigt, alle den Kunden betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.
§ 11 Urheberrecht
Die von der Firma Feuerstein erstellten Zeichnungen, Pläne, Skizzen und andere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art unterliegen den Vorschriften des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
(1) Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist der Sitz der Fa. Feuerstein Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche.
(2) Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Baden-Baden.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Anwendbar ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Gesetze über internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
(4) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen oder des Vertrages im übrigen nicht.
Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch diejenigen wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem durch die unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend entsprechen.